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Auf vielen Kreuzfahrten ist es üblich, dass Trinkgelder schon vorab bezahlt werden. Doch Kreuzfahrtanbieter dürfen diese Beträge nicht automatisch von den Reisenden einziehen. Das hat jetzt das Landgericht Koblenz entschieden (Az.: 15 O 36/17).

Ein Sieg für Verbraucherschützer: Anbieter von Kreuzfahrten dürfen Trinkgelder automatisch von ihren Kunden einziehen. Wie die Richter in Koblenz entschieden haben, ist es unzulässig, entsprechende Gelder von Urlaubern einzuziehen, wenn sie diesen nicht aktiv zugestimmt haben.

Gericht entscheidet zugunsten der Verbraucher

Der gängigen Praxis der Kreuzfahrtbranche, Endpreise durch mehr oder weniger versteckte Nebenkosten in die Höhe zu treiben, wird zur Freude von Kunden und Verbraucherschützern jetzt ein Riegel vorgeschoben. Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Anbieter von Kreuzfahrtreisen automatisch zehn Euro pro Nacht und Person vom Bordkonto eines jeden Urlaubers abgebucht. Für eine zehntägige Kreuzfahrt entstünden so zusätzliche Kosten in Höhe pro 100 Euro pro Kopf. Das Problem: Die durchaus beachtlichen Zusatzkosten hatte der Veranstalter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich als Trinkgeldempfehlung beschrieben. Ganz so freiwillig sind die Trinkgelder aber jedoch nicht, wenn sie automatisch abgebucht werden. Reisende, die auf dem Kreuzfahrtschiff kein Trinkgeld oder einen individuellen Betrag geben wollen, müssen nach dem Boarding zur Rezeption gehen und die Summe kürzen oder ganz kürzen lassen. Ein unangenehmer Weg, den in der Praxis wohl nur die wenigsten Kreuzfahrtreisenden gehen. Nach Urteil des Landgerichts in Koblenz ist diese Vorgehensweise nicht zulässig, denn sämtliche Zahlungen, die über die Hauptleistung, also dem eigentlichen Reisepreis, hinausgehen, müssen vom Buchenden ausdrücklich erlaubt werden.

Geld muss bei Kunden verbleiben

Lob für das wegweisende Urteil gibt es vom Bundesverband der Verbraucherzentrale (vzbv), der in dem Verfahren als Kläger aufgetreten war. Kreuzfahrtanbieter müssen sich nun wohl wirklich an das Gebot der Ausdrücklichkeit halten und von ihren Kunden eine ausdrückliche Zustimmung einholen. Die Information zur Trinkgeldabbuchung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu „verbergen“ und den Reisenden den peinlichen Weg zur Rezeption auf dem Kreuzfahrtschiff aufzuzwingen, ist nicht nur kundenunfreundlich, sondern verstößt auch gegen geltendes Recht.

Mehr Möglichkeiten für Trinkgelder auf Kreuzfahrten

Noch ist das Urteil vom 11. Dezember 2017 nicht rechtskräftig, Kreuzfahrtreisende sollten aller Wahrscheinlichkeit nach demnächst aber die Wahl haben, ob sie die Variante des vorab gezahlten Trinkgelds wählen, oder ihr „tip“ individuell vergeben. In der Tat sind um die zehn Euro pro Tag eine gängige Summe für Trinkgelder auf Kreuzfahrten. Wer das Geld lieber persönlich gibt, sollte etwa ein bis zwei Euro pro Dienstleistung während einer Kreuzfahrt einrechnen. Unser Tipp für „tip“: Geben Sie Trinkgelder nicht als großen Einmalbetrag am Ende der Kreuzfahrtreise, sondern immer wieder und vor allem dann auch großzügig, wenn Sie mit dem Service zufrieden waren. Im Idealfall dankt Ihnen die Crew es mit einem perfekt ausgeführten Service und Freundlichkeit.

Einen weiteren Blick hinter die Kreuzfahrtkulissen bietet dieses Video:

(Originalartikel unter  http://www.ab-in-den-urlaub.de/extra/urteil-kreuzfahrtanbieter-geld/123330120)

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